Satzung der IDAA e. V.

§1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen IDAA Deutschland (International Diabetic Athletes Association / Internationale Vereinigung diabetischer Sportler). (2) Der Verein hat seinen Sitz in 12621 Berlin. §2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der allgemeinen Gesundheitspflege. (2) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Unterstützung sportlicher Aktivitäten von Diabetikern. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977, §3 51 ff AO. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an „Bund diabetischer Kinder und Jugendlicher e.V.“. §4 Ordentliche Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Vereine und andere Vereinigungen werden. Bei nicht geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. (2) Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund schriftlich abgelehnt werden. Gegen den Ablehnungsbescheid kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliedschaft besteht für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgemäß der Austritt aus dem Verein erklärt wird. (4) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie kann auf Antrag vom Vorstand gemindert oder ausgesetzt werden. (5) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar jeden Jahres fällig. Er ist eine Bringschuld. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen und bei einer Veränderung der Bankverbindung diese dem Vorstand mitzuteilen. (6) Die ordentliche Mitgliedschaft endet: (a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, (b) durch Austritt, (c) durch Ausschluss. (7) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende. (8) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich. Der Vorstandsbeschluss muss dem ordentlichen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. § 4a Ehrenmitgliedschaft (1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Medizin, Politik und Wissenschaften, deren Wirken dem Zweck des Vereins förderlich ist und mit diesem im Einklang steht. (2) Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Ernennung zum Ehrenmitglied. (3) Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (5) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft durch einfache Stimmenmehrheit wieder aberkennen, wenn das Ehrenmitglied durch sein Wirken dem Zweck des Vereins schadet. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung. (b) der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. (2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: (a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands, (b) Entlastung des Vorstands, (c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags des Kassenwarts, (d) Wahl des Vorstandes, (e) Wahl der Kassenprüfer, (f) Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein oder den Ausschluss aus dem Verein, (g) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsbereichen und Wahl der Beauftragten, (h) Änderung der Satzung, (i) Auflösung des Vereins. (3) Die Einladung erfolgt mindestes 21 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 8. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden geschäftsfähigen Mitglieder. (5) Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins dieses verlangen. (7) Über die Sitzung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: (a) dem ersten Vorsitzenden, (b) dem zweiten Vorsitzenden, (c) dem Kassenwart, (d) dem Schriftführer, (e) den Beauftragen für Arbeitsbereiche. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Kalenderjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. (3) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, mindestens aber drei seiner Mitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aberkennung der Ehrenmit- gliedschaft und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. (7) Der erste Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. (8) Über die Sitzung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 8 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins, die durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden, zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. § 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. (2) Das Vermögen fällt dem in §3 Satz 4 festgelegten Verein zu. (3) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam die Liquidatoren des Vereins. Satzung zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2015 in Ilsenburg

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